Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Wolfgang Ewer.
Um sicherzustellen, dass das vom Landtag beschlossene Gesetz das Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht verletzt, sollte Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer beauftragt werden Verfassungsbeschwerde zu erheben und den Landkreis Müritz vor dem Landesverfassungsgericht MV zu vertreten.
Festzustellen ist, dass im Leitbild des Landtages zu der Größe der neuen Landkreise folgendes festgelegt wurde: "Um die Überschaubarkeit und die Kenntnis der regionalen Belange zu gewährleisten, sollte die Zielgröße der Fläche der Landkreise 4.000 km² in der Regel nicht überschreiten." Die Gesamtgröße des neuen Landkreises Mecklenburgische Seenplatte soll nun auf 5.469 km² anwachsen und somit noch einmal um 441 km² über der maximalen Größe aus dem Gesetzentwurf liegen, dies entspricht etwa einer Überschreitung des Leitbildes von 37%.
Entgegen der Auffassung der Mehrheit der Mitglieder der Landtagsfraktionen von SPD und CDU teilen die Antragsteller die Auffassung nicht, dass Kreisgrößen von weit mehr als 4.000 km² mit den praktischen Anforderungen des kommunalen Ehrenamtes und damit mit den Anforderungen der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu vereinbaren sind.
Das vom Landtag beschlossene Kreisstrukturgesetz ist mit den Stellungnahmen des Landkreises zu diesem Gesetz ebenso nicht vereinbar. Insbesondere die wesentlichen Forderungen des Kreistages, so z.B. die Beibehaltung der Kreisfreiheit von Neubrandenburg oder auch die Lösung über ein 7+2-Modell sind im Kreisstrukturgesetz nicht berücksichtigt. Bei genauer Betrachtung ist nahezu nichts von den Vorstellungen des Kreistages im Kreisstrukturgesetz verwirklicht. Eine Überprüfung der gesetzlichen Regelung wäre somit eine zwingende Folge, wenn der Kreistag seine eigenen
Stellungnahmen ernst nimmt.
Im Übrigen möchten die Antragsteller deutlich darauf hinweisen, dass es in einem Rechtstaat möglich sein muss, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch die immer wieder vorgetragenen Bekundungen, dass endlich Schluss mit den Versuchen sein muss und ein weiteres Scheitern nicht zu verantworten ist, kann nicht ausreichen, um einen möglichen Verfassungsbruch durch das Verweigern einer Überprüfung des Kreisstrukturgesetzes zu legitimieren. Die Verfassung ist
eben nicht einfach nur ein Gesetz, sondern vielmehr auch ein gesellschaftlicher Konsens. Ein möglicher Verfassungsbruch ist allein deshalb nicht hinnehmbar.
PM vom 03.09.2010







